Gesetze und Richtlinien
Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen
Am 1. Mai 2002 wurde in Deutschland das "Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen" (BGG) wirksam. Nach § 4 wird mit der Barrierefreiheit für behinderte Menschen die Nutzung und Zugänglichkeit ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe gefordert. Sonderlösungen wie zum Beispiel der Zugang für Rollstuhlfahrer über Nebeneingänge sollen möglichst vermieden werden. In dem Gesetz wird auch die Herstellung der Barrierefreiheit in der Informationstechnik vorgeschrieben. In § 11 BGG wird die barrierefreie Informationstechnik gefordert. Einrichtungen der Bundesverwaltungen sollen ihre Internet-Auftritte so gestalten, dass sie für Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt nutzbar sind.
Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung
Die technischen Standards für eine barrierefreie Internetgestaltung legt die "Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung" (BITV) fest. Die Verordnung ist am 17. Juli 2002 in Kraft getreten. Alle Seiten des Bundes müssen bis Ende 2005 barrierefrei gestaltet sein. Bei neuen Auftritten ist die Barrierefreiheit sofort zu berücksichtigen. Seiten für Menschen mit Behinderungen sollten bis Ende 2003 entsprechend der BITV gestaltet werden. Grundlage für die Verordnung ist die Richtlinie WCAG 1.0 (Mai 1999) der W3C-WAI. Weitere Informationen wie eine Gliederungsübersicht und den Text der BITV erhalten Sie bei "Web ohne Barrieren“.
www.wob11.de
www.wob11.deLandesgleichstellungsgesetze
Landesgleichstellungsgesetze für Menschen mit Behinderung (LGG), die sich auf den Verantwortungsbereich der Länder beziehen, sind bereits in einigen Ländern der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten. Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 20. April 2005 das "Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und zur Änderung anderer Gesetze" beschlossen. Mit dem Gesetz wird das im Grundgesetz und in der Landesverfassung verankerte Benachteiligungsverbot auf Landesebene umgesetzt. Es ist zum 1. Juni 2005 in Kraft getreten und enthält unter anderem Regelungen zu barrierefreien Internetangeboten der Behörden. Den Text erhalten Sie als PDF-Datei beim Ministerium für Arbeit und Soziales in Baden-Württemberg.
www.sm.baden-wuerttemberg.de
Artikel 1 LGG beinhaltet zahlreiche Vorschriften, die eine gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen zum Ziel haben. Insbesondere betrifft dies das Verhältnis von Bürgern zur Verwaltung. In § 3 wird Barrierefreiheit definiert und bestimmt, dass auch Systeme der Informationsverarbeitung barrierefrei zu gestalten sind. § 10 beschreibt, dass öffentliche Stellen ihre Internetauftritte und –angebote so zu gestalten haben, dass Menschen mit Behinderungen sie ohne Einschränkungen nutzen können. Die Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Webseiten orientieren sich an der BITV des Bundes vom 17. Juli 2002.
www.sm.baden-wuerttemberg.de Artikel 1 LGG beinhaltet zahlreiche Vorschriften, die eine gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen zum Ziel haben. Insbesondere betrifft dies das Verhältnis von Bürgern zur Verwaltung. In § 3 wird Barrierefreiheit definiert und bestimmt, dass auch Systeme der Informationsverarbeitung barrierefrei zu gestalten sind. § 10 beschreibt, dass öffentliche Stellen ihre Internetauftritte und –angebote so zu gestalten haben, dass Menschen mit Behinderungen sie ohne Einschränkungen nutzen können. Die Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Webseiten orientieren sich an der BITV des Bundes vom 17. Juli 2002.
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